Handel mit Haut- und Händedesinfektionsmitteln Großhandelsgenehmigung §52a AMG

In den letzten Tagen erreichen uns viele Fragen bzgl. des Handels mit Haut- und Händedesinfektionsmitteln. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, um auf die wichtigsten Fragen im Rahmen dieses Blogs einzugehen.

Viele Medizinproduktehändler haben zur Abrundung Ihres Sortiments Haut- und Händedesinfektionsmittel in in ihrem Lieferportfolio. So lange diese nur an Endverbraucher abgegeben werden,  ist der Handel unproblematisch und bedarf keiner arzneimittelrechtlichen Erlaubnis. Findet jedoch eine Abgabe an Wiederverkäufer statt, bedarf der Händler hierzu eine Genehmigung gemäß des Arzneimittelgesetzes (§52a AMG).

Viele Händler wurden beim Bezug dieser Präparate vom Hersteller darauf hingewiesen und können diese Produkte nicht mehr bestellen.

Für den Verkäufer ist es oft auch nur schwer zu erkennen, ob sein Kunde als Endverbraucher auftritt, oder diese Artikel weitergibt. Im Zweifel sollten Sie, wenn Sie nicht im Besitz einer Großhandelsgenehmigung sind, einen entsprechenden Passus in Ihrem Webshop oder auf den Bestellformularen einfügen, der eine Abgabe an Wiederverkäufer ausschließt.

Rechtlich sicher sind Sie allerdings nur, wenn Sie eine GH Genehmigung beantragen und erlangen. Diese kann auch auf den Bereich Haut- und Händedesinfektion beschränkt werden.

Was sie hierbei beachten müssen, sagen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

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